AAuszug aus der Feuerpolizeiordnung

Nach der Feuerpolizeiordnung ist der Einsatz der Ortsfeuerwehren nach folgendem Wortlaut geregelt: 
Die Feuerwehr ist zur Mithilfe bei der Durchführung feuerpolizeilicher Aufgaben, vor allem zur wirksamen Brandbekämpfung berufen, hat aber auch in öffentlichen Notständen der Gemeinschaft zu dienen. 

Die Ortsfeuerwehren Vorarlbergs sind keine Vereine, sie haben die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes und erfüllen ihre Aufgaben im Auftrag der Gemeinde. 

Der Feuerwehrmann verrichtet seinen Dienst (Feuerwehrdienst) zum Schutze der Allgemeinheit grundsätzlich unentgeltlich, er hat jedoch Anspruch auf Ersatz eines evt. entstandenen Lohnausfalles, soweit der damit verbundenen Barauslagen und der ohne sein Verschulden infolge der Dienstleistung an Bekleidung und Schuhen erlittenen Schäden. Der Kostenersatz ist von der Gemeinde zu leisten. 

Die Feuerpolizeiordnung verlangt von der Gemeinde, dafür zu sorgen, dass in ihrem Wirkungsbereich eine oder mehrere Ortsfeuerwehren bereit stehen. Mindesstärke und Mindestausrüstung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. 

Jeder Angehörige einer Orts- bzw. Betriebsfeuerwehr hat im Jahr eine Mindestanzahl von Schul- und Übungsdiensten zu leisten. Der Zeitaufwand für den Schul- und Übungsdienst richtet sich nach der Größe der Feuerwehr, des Aufgabengebietes und der vorhandenen Ausrüstung. 
Für jede Feuerwehr ist eine Mindestanzahl von 2 Schul- und 12 allgemeine Übungsdiensten festzulegen.

Rechtsgrundlagen:
Feuerpolizeiordnung:         GBl. Nr. 16/1949, 18/1971, 28/1979, 56/1994, 91/1994, 34/1999, 58/2001
Landesforstgesetz:            LGbl.Nr. 28/1979
Rettungsgesetz:                 LGbl.Nr. 46/1979
Katastrophenhilfegesetz:  LGbl.Nr. 47/1979